Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestäti-gungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam und für den Auftragnehmer verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

1.3 Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein soll-ten.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, sie finden auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern keine Anwendung.

2. Preisangebot

2.1 Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schlie-ßen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen usw.) und Buchbindematerialien sowie bei allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preis-situation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. In den Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckerzeug-nisse enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht (zum Beispiel Pappe, Karton, Palette, Kiste usw.), so wird diese zu Selbstkosten weiterverrechnet. Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten gutgeschrieben werden.

2.2 Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlich-keit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.

2.3 Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.B. Druckfilme, Druckplatten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund betrieblich getroffener Vereinbarungen oder gesetz-licher Vorschrift nach Abgabe des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt.

2.4 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) ein-schließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben ver-langt werden.

2.5 Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rück-trittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

2.6 Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

2.7 Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z.B. Transportkosten). Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

3. Rechnungspreis

3.1 Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftragge-ber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 2 erwähnten Ände-rungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen (einlangend auf dem Konto der Auf-tragnehmerin) nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Wird eine Skontofrist vereinbart, so kann innerhalb des vereinbarten Zahlungs-zieles (Kalendertage) der vereinbarte Skontobetrag in Abzug auf den Rechnungsbetrag gebracht werden. Der Rechnungsbetrag versteht sich jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie das ARA-Lizenzentgelt. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zah-lungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit zur Last fallen. Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer vornimmt.

4.2 Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen.

4.3 Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls da-raus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.4 Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs-und Aufrechnungsrechte nicht zu.

4.5 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

5. Zahlungsverzug

5.1 Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterar-beit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugs-begründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

5.2 Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr. Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer durch seinen schuldhaften Verzug verursachter Schäden verpflichtet. Dazu ge-hören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, so-weit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütun-gen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebühren-den Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mah-nung einen Betrag von EUR 15,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,– zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere nachweisbare Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

5.4 Tritt ein Druckvermittler im Namen eines Endkunden (Rechnungsempfänger) auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Bezahlung der offenen Forderung nach vergeblicher zweimaliger Mahnung den noch offenen Rechnungsbetrag vom Endkunden (Rechnungsempfänger) einzufordern.

5.5 Der Druckvermittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf seinen Endkunden (Rechnungsempfänger) zu überbinden. Im Reklamationsfall sind sowohl der Druckvermittler als auch der Endkunde (Rechnungsempfänger) einzubeziehen.

6. Lieferzeit

6.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen vollständig (Daten bis 13 Uhr) dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt.

6.2 Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka-Termine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fix-Termine schriftlich zugesagt wur-den. Bei einem vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autor-korrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

6.3 Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Ausdrucken, Kontroll-PDFs, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.

6.4 Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Ver-spätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Ein Schadenersatz muss auch der Höhe nach begründet werden.

6.5 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. Materialbeschaf-fungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungs-schwierigkeiten usw.) auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

7. Lieferung

7.1 Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.

7.2 Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an, die den Transport durchführende Person, übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

7.3 Mehr- und Minderlieferungen: Produktionsbedingt kann es zu Mehr- bzw. Minderlieferungen kommen. Diese gelten als vereinbart: Bis zu einer Auflage von 10.000 Stück mit 10 % (bei besonders aufwendigen Produktionen bis 15%); von 10.000 Stück bis 25.000 Stück mit 8 % (bei besonders aufwendigen Produktionen bis zu 13%), darüber hinaus mit 5% (bei besonders aufwendigen Produktionen bis zu 7%). Diese Kosten werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckpreises verrechnet (unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Verarbeitung des Druckproduktes).

7.4 Bei beigestellten Materialien werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.

7.5 Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen sich diese Prozentsätze um jeweils 3%-Punkte.

8. Satz- und Druckfehler, Korrekturen

8.1 Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.

8.2 Änderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrek-tur). Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt. Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen verlangt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf geeignete Weise (z.B. telefonisch) auf dieses E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Korrekturabzüge.

8.3 Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge für eine Druckfreigabe vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.

8.4 Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

9. Annahmeverzug

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme vertragsgemäß hätte erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer, durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Beanstandungen/Gewährleistung

10.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischener-zeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung (Druckfreigabe) anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

10.2 Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ab-lieferung und bestimmt dem Auftragneh-mer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

10.3 Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen sechs Monate.

10.4 Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftragge-ber zu beweisen.

10.5 Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB, verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

10.6 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtig-ten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Er-satzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit.

10.7 Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auf-tragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

10.8 Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

10.9 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht überein-stimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummie-rungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

10.10 Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof (Ansichts-PDF) zur Druckfreigabe übermittelt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen aufweist und diese durch unterschiedliche Druck- bzw. Fertigungs-verfahren bedingt sind. Ist ein verbindlicher Andruck gewünscht, so sind die dafür anfallenden Kosten vom Auftragnehmer zu tragen.

10.11 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprü-che gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind. Diese werden auf Wunsch gesondert mitgeteilt.

10.12 Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers ent-standen sind.

10.13 Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt, dass bei Unstimmigkeiten ein österreichischer gerichtlich beeideter Sach-verständiger zur Streitschlichtung aus dem jeweiligen Fachgebiet hinzugezogen wird.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verur-sacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahr-lässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

11.2 Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (das ist die Eigenleis-tung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.

11.3 Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast.

11.4 Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.

11.5 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der ma-terialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

12. Druckdaten, Druckfreigabe, Andruck

12.1 Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im Format PDF/X-4 beizustellen. Andere Anwendungsformate (“offene Daten” aus z.B. Programmen der Adobe Creative Cloud oä.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

12.2 Die weiteren Anforderungen für die Druckdaten sind in einem Datenblattanlieferungsblatt festgelegt.

12.3 Druckfreigabe: Nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers wird vor Produktionsbeginn entweder ein Ansichts-PDF erstellt oder ein analoges Kontrollexemplar zur Freigabe angefertigt. Ein Ansichts-PDF wird mittels eines Freigabe-Tools erstellt. Sind Korrekturen erforderlich, so sind diese schriftlich bzw. per E-Mail mitzuteilen. Beauftragte Korrekturen durch den Auftragnehmer werden dem Auftrag-geber nach Zeitaufwand (Taktung 15 min.) in Rechnung gestellt.

12.4 Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie z.B. Vorlagen, Dateien, Klischees, Papier, Datenträger (USB-Stick, DVD, externe Fest-platte usw.), sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Auftragnehmer ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten als PDF (z.B. per E-Mail) und Druckvorrichtungen wie bei-gestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Datenträgern usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die inhaltliche Korrektheit der gespeicherten Daten nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht keine Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert wer-den, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet. Vom Auftraggeber, dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.B. Com-puterausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich; ausgenommen es handelt sich um farbverbindliche Proofs. Ein farbverbindliches Ana-log- oder Digitalproof muss einen Medienkeil V3 inkl. Auswertung aufweisen. Es wird hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen ausweisen kann, die durch unterschiedliche Fertigungsverfahren und Papier-/Materialqualitäten bedingt sind.

12.5 Auf Wunsch kann der Auftraggeber zu Beginn des Druckprozesses („Andruck“) anwesend sein. Der Auftragnehmer verrechnet für jede angefangene Viertelstunde einen Kostensatz in Höhe von EUR 75,– zuzüglich Ust. Es gilt weiters als vereinbart: Korrekturen (farblich) können aufgrund der technischen Möglichkeiten nur begrenzt vorgenommen werden. Darüberhinausgehende Änderungen bedürfen einer neuerli-chen Datenübermittlung inkl. Druckfreigabe usw. Die dadurch entstehenden Ausfallszeiten (Stillstand, Auftragsunterbrechung usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zutrittsbestimmungen des Auftragnehmers (Sicherheit, Datenschutz usw.) sind einzuhalten.

13. Beigestellte Materialien

13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

13.2 Für die Lagerung des beigestellten Materials werden pro angefangenen Kalendermonat und Palettenstellplatz EUR 12,– zuzüglich Ust. in Rechnung gestellt.

13.3 Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bear-beitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

14. Auftragsunterlagen

14.1 Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes „Druckdaten“ haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückver-langte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

14.2 Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

14.3 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungs-termin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

14.4 Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

15. Lagerung von Druckerzeugnissen und dgl., Archivierung von Daten

15.1 Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z.B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine beson-dere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

15.2 Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versiche-rungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.

15.3 Der Auftragnehmer verrechnet dem Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen gem. 13.2 Ein zeitwei-liger Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim Auftragnehmer lagernde Erzeugnisse. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung von Druckvorrichtungen (Stanzformen, Klischees) erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

15.4 Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrückli-cher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

16. Periodische Arbeiten

16.1 Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten (=>4 Ausgaben p.a.) und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

17. Urheberrecht

17.1 Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeug-nissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelie-ferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftrag-nehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bear-beitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.

17.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Aus-führung des Auftrages erfor-derlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

17.3 Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.

17.4 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkre-ten Auftrages verwendet.

17.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, Schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inan-spruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftrag-nehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

18. Eigentumsvorbehalt

18.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des Auftragnehmers.

18.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des UGB sind: Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungs-datum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragge-ber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte (Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbin-den. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.

19. Rückbehaltungsrecht

19.1 Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

20. Namen- oder Markenaufdruck

20.1 Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt. Dies tritt insbesondere bei dem Aufdruck eines Impressums in Kraft (gem. Mediengesetz § 24.).

21. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

21.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch

21.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.

21.3 Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zah-lungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist Linz (Österreich).

22. Auftragsabmachungen

22.1 Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das Gebot der Schriftlichkeit gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Abreden, (z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, Innendienstes usw.), soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

22. Auftragsabmachungen

  1. 23.1 Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, gelten folgende Regelungen über eine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als vereinbart.

23.2 Der Auftragnehmer verarbeitet, die vom Auftraggeber übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des zwi-schen dem Auftragnehmer und Auftraggeber bestehenden Vertrages über die Herstellung von Druckerzeugnissen. Eine darüberhinausge-hende Verarbeitung der Daten ist ausgeschlossen.

23.3 Die Verarbeitung betrifft die in den Auftragsdaten, Vorlagen und sonstigen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen enthaltenen personenbezogenen Daten, wie etwa Namen, Adressen, E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Bankdaten von Personen. Die zu verar-beitenden personenbezogenen Daten werden ebenso wie die betroffenen Personen durch den jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftrag-nehmer und den Auftraggeber über die Herstellung von Druckerzeugnissen festgelegt.

23.4 Die Auftragsdatenverarbeitung endet mit Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggeber.

23.5 Der Auftragnehmer führt als Auftragsverarbeiter die Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich innerhalb der EU/des EWR durch.

23.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, ausschließlich aufgrund von durch den Auftragnehmer dokumentierten Weisungen des Auftraggebers, des jeweils geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung personenbezogene Daten zu verarbeiten und dabei sämtliche Datenschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Wahrung der Betroffenenrechte iSd Kapitel III der DSGVO bestmöglich unterstützen.

23.7 Sofern der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers als rechtswidrig erachtet, wird er diesen hierüber umgehend schriftlich informieren. Bis zur Bestätigung oder Abänderung der Weisung unterbricht der Auftragnehmer die Auftragsverarbeitung/Auftragsausfüh-rung. Offenkundig rechtswidrige Weisungen müssen nicht befolgt werden.

23.8 Nach Beendigung der Verarbeitung sowie auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die ihm vorliegenden personen-bezogenen Daten löschen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend aufzubewahren sind. Der Auftragnehmer bewahrt personenbezogene Da-ten, die er für die Erfüllung eines Auftrags benötigt (zum Beispiel Serienbriefe, Mailings usw.) längstens für 3 Monate auf. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten gelöscht und in einem Sicherungslauf nicht mehr berücksichtigt.

23.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der ihm gegenüber offengelegten bzw. ihm übermittelten oder sonst zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten und Informationen. Ebenso sind die Verarbeitungsergebnisse von dieser Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst.

23.10 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm zurechenbare Personen, welche mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, sofern diese nicht bereits einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits- bzw. Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Auftragnehmer fort.

23.11 Der Auftragnehmer verpflichtet alle mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragten Personen, diese Daten nur auf-grund von Anordnungen zu übermitteln, sofern eine derartige Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht. Zudem belehrt der Auftrag-nehmer seine Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnis-ses.

23.12 Der Auftragnehmer setzt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Daten-schutzniveaus.

23.13 Der Auftragnehmer setzt insbesondere folgende technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) um:

  1. Kontrolle des Zutritts zu Datenverarbeitungsanlagen z.B. durch geregelte Schlüsselverwaltung;
  2. Kontrolle des Zugangs zu Datenverarbeitungssystemen z.B. durch Kennwörter, automatische Sperrmechanismen oder Protokollie-rung von Benutzeranmeldungen;
  3. Kontrolle des Zugriffs auf Daten innerhalb des Systems z.B. durch Standard-Berechtigungsprofile auf „need to know-Basis“ oder Protokollierung von Zugriffen;
  4. Klassifizierung von Daten als geheim, vertraulich, intern oder öffentlich;
  5. Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Zerstörung oder des Verlusts von personenbezogenen Daten z.B. durch Verwahrung in Tresor oder Sicherheitsschräken, Speichernetzwerke, Software- und Hardwareschutz;
  6. Schutz vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei Datenübertragungen z.B. durch Verschlüsselung, Content Filter für ein- und ausgehende Daten;
  7. Überprüfung, ob und durch wen personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssystemen eigegeben, verändert oder gelöscht wor-den sind z.B. durch Protokollierung, Regelung der Zugriffsberechtigungen;
  8. Trennung von Datenverarbeitungen zu unterschiedlichen Zwecken z.B. durch die Verwendung getrennter Datenbanken, Mandan-tentrennung, Trennung von Druckdatenservern.

23.14 Der Auftragnehmer darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage eines Vertrages Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Dem Sub-Auf-tragsverarbeiter sind dieselben Verpflichtungen auferlegt, welche für den Auftragnehmer nach diesen AGBs gelten.

23.15 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der in den Artikel 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

23.16 Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber über sämtliche Details zu informieren, welche benötigt werden, um die Einhaltung der gemäß Art 28 DSGVO bestehenden Pflichten nachzuweisen.

 

 

Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 1. Juli 2020 welche hier einsichtlich sind und auf Wunsch zugesendet werden können. Gerichtsstand: Linz.